Angelfreunde Blumenthal e.V.
Angler aus Leidenschaft 
 

Die Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Eintragung in das Vereinsregister 
(1) Der Verein führt den Namen Angelfreunde Blumenthal
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95 100 Selb.  Zustellungen sind jeweils an den 1. Vorstand zu richten.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Hof unter der Nummer VR-Nr.  10560 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in 95 100 Selb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Fischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu verbessern.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im Allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern, ferner generell den Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz,
b) die Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Casting-Sports zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder,
c) die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im Allgemeinen, vornehmlich auf die Vereinsgewässer,
d) die Förderung der Vereinsjugend,
e) die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Institutionen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können,
f) die Pacht von Fischereigewässern und den Erwerb von Fischereirechten,
g) Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen und Kosten, die ehrenamtlich tätigen Inhabern von Vereinsämtern entstanden sind, werden erstattet.
(8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(9) Der Verein ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise Rücklagen (Betriebsmittelrücklagen, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6, 7 Abgabenordung) zuzuführen, um die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Für die Ausführung eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen, bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls eine Rücklage gebildet werden, die jedoch in angemessener Zeit aufzulösen ist.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein Angelfreunde Blumenthal besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und der Vorstandschaft.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.  Voraussetzung für die Aufnahme im Verein ist ein ausgefüllter schriftlicher Antrag und die Zustimmung zu den vereinsbezogenen Datenschutzbestimmungen.  Der Antrag und die Zustimmung können bei einem der Vereinsmitglieder eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Ausstritt des Mitglieds erfolgen. Eine Kündigung muss in einfacher schriftlicher Form bis zum Jahresende eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle zum Jahresende, der Mitgliedsbeitrag für das bereits laufende Jahr ist vom   Mitglied zu erstatten.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, dass
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorstand
- dem zweiten Vorstand
- dem Kassier
- zwei Kassenprüfern
- bis zu vier Teichwarten
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- dem Sprecher der Fischereiaufseher
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht jedoch nur aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand je in Alleinvertretung.
(3) Beschlüsse des Vorstands sind für jedes Mitglied verbindlich.
(4) Für die Beschlussfassung im Vorstand gelten § 11 Abs. 1 und 4 und § 14 Abs. 7 sinngemäß.
(5) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
(6) Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
(2) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(3) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Vorstandschaft in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen
b) die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
c) den Haushaltsplan für das laufende Jahr zu genehmigen, die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen festzusetzen
d) nach Ablauf der Wahlperiode die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied (§ 15 Abs. 1) ist einzeln zu wählen.
e) die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen
f) Ehrenmitglieder zu ernennen
g) Satzungsänderungen zu beschließen
h) die Auflösung des Vereins zu beschließen

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Datenschutzbestimmungen
Entsprechend der Datenschutzgrundverordnung fordert der Verein bei Neuaufnahme eine Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung ein. Der Verein erhebt zu Vereinszwecken folgende personenbezogene Daten:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
Bankverbindung
Funktion im Vereinsleben
(1) Die Aufbewahrungsfrist der angegebenen personenbezogenen Daten entspricht der Dauer der Mitgliedschaft. Bei Austritt oder Ausschluss werden die Daten des Mitglieds gelöscht, soweit sie nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.
(2) Die erhobenen personenbezogenen Daten werden vereinsintern ausschließlich an den Kassier und den Schriftführer weitergeleitet.
(3) Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind schriftlich zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes zu verpflichten.  Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt gültig und setzt sich auch nach der Beendigung der Vereinstätigkeit fort.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes/der Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person gespeichert sind.
(5) Die Zustimmung zur Nutzung von Vereinsbildmaterial erfolgt bei Mitgliedern mit der Teilnahme an der Vereinsveranstaltung.  Ein gesonderter Hinweis hierzu erfolgt mit jeder schriftlichen Einladung des Mitglieds.
(6) Die Zustimmungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Eine Widerrufung der Zustimmung würde zeitgleich zum Ausschluss aus dem Vereinsleben führen, da ohne den entsprechenden Datensatz eine Mitgliedsverarbeitung nicht möglich ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 10% der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, da weniger als 10% der Mitglieder erschienen sind, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Selb, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.03.2024 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Blumenthal, den 05.03.2024
Die Satzung wurde am 31.07.2024 im Vereinsregister eingetragen.


Beitrittserklärung PDF (Antrag auf Mitgliedschaft wird durch die Vorstandschaft geprüft)


Beitrittserklärung zurücksenden an:


Mail: 

angelfreunde-blumenthal@gmx.de 


Post: 

Angelfreunde Blumenthal e.V.

Häusellohe 2

95100 Selb